Wohnungswechsel

Kündigung

Die Kündigung hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Die Übermittlung des Schreibens kann per Post, oder auch als Beilage per Mail erfolgen. Das Kündigungsschreiben muss auf jeden Fall mit der eigenhändigen Unterschrift des Mieters versehen sein, bei zwei Mietern ist die Unterschrift von beiden erforderlich. Zu beachten ist die vereinbarte Kündigungsfrist, die in Ihrem Mietvertrag festgeschrieben ist und im Regelfall drei Monate beträgt.

Die neuerliche Vergabe der Wohnung erfolgt ausschließlich durch unsere Wiedervergabe-Abteilung, vorrangig an vorgemerkte Interessenten (Evidenzkunden) oder durch die Wohnservice-Wien GmbH gemäß den dortigen Vergaberichtlinien.

Investitionsablösen

Wenn Sie in die Qualitätsverbesserung (etwa Fenster, Heizung, Elektroinstallationen) Ihrer Wohnung investiert haben, sollten Sie dies durch Rechnungen konzessionierter Gewerbebetriebe nachweisen können. Zu beachten ist dabei, dass ein Anspruch auf Ablöse bei Investitionen im Zusammenhang mit Heizung und Elektroinstallationen maximal innerhalb von 10 Jahren erfolgen kann, bei Fenstern, sofern diese mit Fördermitteln installiert wurden, innerhalb von maximal 20 Jahren.

Kein Rechtsanspruch besteht bei einer Wohnungsaufgabe auf den Ersatz für Sonderausstattungen oder Einrichtungsgegenstände. Unzulässig sind weiters Ablösen für Wohnungsverbesserungen, die durch die Bauvereinigung veranlasst wurden (etwa Heizungseinbau).

Gas- und Elektroinstallationen

Ziel der EGW ist es im Zuge von Neuvermietungen sicherzustellen, dass die Wohnung einem zeitgemäßen Wohnstandard entspricht, etwa durch den nachträglichen Einbau einer Heizung oder durch Anpassungen der Gas- und Elektroinstallationen an die aktuellen Sicherheitsstandards.

Finanzierungsbeitrag

Die Abrechnung des Finanzierungsbeitrages regelt das WGG §17 (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz). Diesem zufolge erhalten Sie den von Ihnen geleisteten Finanzierungsbeitrag minus 1 Prozent "Verwohnung" pro Jahr (Wertminderung) innerhalb von acht Wochen nach Mietvertragsende zurück. Desweiteren werden von diesem Betrag eventuelle offene Forderungen abgezogen.

Nach einem Todesfall

Nach einem Todesfall des Hauptmieters verständigen Sie bitte möglichst rasch Ihre Hausverwaltung. Wir sind bestrebt, Ihnen rasch einen Überblick über die neue Situation zu verschaffen.

Nach Vorliegen des Gerichtsbeschlusses (Einantwortungsurkunde, Rotsiegelbeschluss) ersuchen wir Sie, diesen an uns zu übermitteln und in der Folge die weitere Vorgangsweise mit unserer Hausverwaltung zu besprechen.

Die Abhandlung der Verlassenschaft kann durch eine Amtsbestätigung beschleunigt werden, welche schon vor der Einantwortungsurkunde die Rückstellung der Wohnung ermöglicht. Wir empfehlen, hinsichtlich dieser Amtsbestätigung beim zuständigen Notar nachzufragen. Die Regelung der Abrechnung bleibt trotz diesem Vorgang jedoch noch offen.

Nach dem Ableben eines Hauptmieters gelten als eintrittsberechtigte Personen laut Mietrecht: die Ehegatten, die Lebensgefährten, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und die Geschwister des bisherigen Mieters, sofern diese Personen "ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt haben."

PKW-Stellplatz

Sofern der Mietvertrag für einen PKW-Stellplatz (Garagenplatz) nicht ohnehin Bestandteil des Wohnungsmietvertrages ist, kann dieser im Zuge einer Wohnungskündigung grundsätzlich nicht weitergegeben werden – auch nicht bei einer direkten Übergabe innerhalb der Familie. Ausnahmen bestehen hingegen nach einem Todesfall, einer Scheidung oder durch die Auflösung einer Lebensgemeinschaft durch Erklärung – in diesen Fällen gilt ein Recht auf Übertragung/Übernahme des Stellplatzes.

  1. Vormerkungen für einen Stellplatz sind über unserer Homepage vorzunehmen.
  2. Jede Anmeldung wird nach dem Prinzip des Einlangens gereiht und auf die Warteliste gesetzt. Bei frei werden eines Stellplatzes kommt der jeweilige Erstgereihte zum Zug. Nehmen Erstgereihte die Einladung zum Vertragsabschluss nicht innerhalb einer angemessenen Frist wahr, erlischt ihre Vormerkung ohne weitere Verständigung.
  3. Wünsche nach einem Stellplatztausch innerhalb der Wohnhausanlage werden bevorzugt behandelt.

Themen

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